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OVG Rheinland-Pfalz, 02.02.1982 - 7 A 82/81 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit der allgemeinen Feststellungsklage bei mangelnder subjektiver Rechtsbetroffenheit des Klägers; Recht eines Gemeindeeinwohners auf Fortbestand seiner bisherigen Wohnsitzgemeinde; Klagebefugnis gegen eine durch Gemeindebeschluss angeordnete Gebietsänderung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Koblenz, 02.06.1981 - 2 K 298/80
- OVG Rheinland-Pfalz, 02.02.1982 - 7 A 82/81
Papierfundstellen
- NJW 1983, 1627 (Ls.)
- NVwZ 1983, 303
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 28.11.1975 - VII C 47.73
Geschäftsverteilungsplan - Präsidium eines Gerichts - Dienstgeschäfte - …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.02.1982 - 7 A 82/81
Die somit für eine einschränkende Zulässigkeitsbeurteilung sprechenden systematischen Erwägungen werden durch die Subsidiaritätsfunktion der Feststellungsklage erhärtet: Sinn dieser Klageart ist es alleine, subjektiven Rechtsschutz auch für die Bereiche sicherzustellen, die den übrigen verwaltungsgerichtlichen Klagen aufgrund der Eigenart des Streitgegenstandes und der daraus unter Umständen erwachsenden Rechtsbeeinträchtigungen nicht zugänglich sind (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO; BVerwGE 50, 11, 19). - BVerwG, 09.12.1981 - 7 B 46.81
Feststellungsklage - Verwaltungsakt - Nichtigkeit
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.02.1982 - 7 A 82/81
Aus diesen Überlegungen folgt für die Anwendung des § 43 VwGO in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (NJW 1976, 1164; Urteil des erkennenden Senats vom 20. Oktober 1981 - 7 A 29/80 -, bestätigt durch Beschluß des BVerwG vom 09. Dezember 1981 - BVerwG 7 B 46.81 -), daß die Feststellung eines Rechtsverhältnisses zulässigerweise nur begehrt werden kann, wenn davon eigene Rechte des Klägers abhängen, und daß die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes nur bei möglicher Rechtsbetroffenheit des Klägers (§ 42 Abs. 2 VwGO) Gegenstand einer Feststellungsklage sein darf. - OVG Rheinland-Pfalz, 21.01.1954 - 1 A 59/53
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.02.1982 - 7 A 82/81
Nach dieser Gesetzeslage gehört zur Rechtssphäre des Gemeindeeinwohners kein Recht auf Fortbestand "seiner" bisherigen Wohnsitzgemeinde - ebenso wie es ein allgemeines Recht des Bürgers auf eine bestimmte organisatorische Gestaltung des Staatsgebietes nicht gibt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, DVBl. 1954, 745; BayVGH, BayVBl. 1975, 114; VGH Rheinland-Pfalz, AS 11, 77) -.
- VGH Hessen, 18.02.1997 - 10 UE 459/96
Erfolglose Klage einer kommunalen Gebietskörperschaft gegen das Land auf …
Für die Anwendung des § 43 Abs. 1 VwGO folgt daraus, dass z.B. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zulässigerweise nur dann begehrt werden kann, wenn davon eigene Rechte des Klägers abhängen (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 7 A 82.81 -, NVwZ 1983, 303, m.w.N.). - VGH Bayern, 13.01.2016 - 4 N 15.360
Normenkontrollverfahren der Grundstückseigentümer in einer Gemeinede gegen …
Der Antragsteller als Grundeigentümer kann sich demzufolge nicht dagegen zur Wehr setzen, dass die bisher vom Landratsamt z. B. nach Art. 10a Abs. 5 GO und Art. 56 Abs. 2 LStVG oder vom Landkreis nach Art. 56 Abs. 1 LStVG, § 1 Abs. 3 GrStG i. V. m. § 4 Abs. 1 ZustV und § 4 Abs. 2 Satz 1 GewStG i. V. m. § 5 Abs. 1 ZustV ausgeübten hoheitlichen Befugnisse infolge der angegriffenen Verordnung auf die Beigeladene übergehen (vgl. OVG RhPf, U.v. 2.2.1982 - 7 A 82/81 - NVwZ 1983, 303/304; VGH BW, B.v. 19.1.1988 - 5 S 2842/87 - NVwZ 1988, 842;… Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 47 Rn. 250). - OVG Rheinland-Pfalz, 28.02.2002 - 7 A 10112/02
Sportplatz als kommunale Pflichtaufgabe - unabweisbare Aufwendungen
So ist auch der Beklagte im vorliegenden Fall entsprechend der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 02.04.1982, 7 A 82/81, AS 17, 304) davon ausgegangen, dass es sich bei der Bereitstellung einer örtlichen Sportanlage bei Gemeinden einer gewissen Größenordnung um eine Aufgabe handelt, der sie nicht ausweichen können, obwohl es bei dieser Aufgabe nicht im engeren Sinne um Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung der Gemeinde geht (§§ 2 Abs. 1, 15 Abs. 1 Sportförderungsgesetz vom 09.12.1974, GVBl S. 597).
- OVG Rheinland-Pfalz, 27.08.2002 - 7 A 10112/02 So ist auch der Beklagte im vorliegenden Fall entsprechend der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 02.04.1982, 7 A 82/81, AS 17, 304) davon ausgegangen, dass es sich bei der Bereitstellung einer örtlichen Sportanlage bei Gemeinden einer gewissen Größenordnung um eine Aufgabe handelt, der sie nicht ausweichen können, obwohl es bei dieser Aufgabe nicht im engeren Sinne um Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung der Gemeinde geht (§§ 2 Abs. 1, 15 Abs. 1 Sportförderungsgesetz vom 09.12.1974, GVBl S. 597).
- Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN, 23.05.1997 - KVVG II 1/97 Gegenüber diesen fehlt es an einer unmittelbaren Rechtswirkung - und danach an der Möglichkeit der Berührung rechtlicher Interessen -, weil ihre Rechte und Pflichten als Gemeindeangehörige durch die Gebietsänderung weder in inhaltlicher noch in sonstiger Weise berührt werden (vgl. hierzu für Gebietsänderungsakte im staatlichen Bereich OVG Koblenz, NVwZ 1983, 303, 304; Hessischer Staatsgerichtshof, ESVGH 25, 131 ff.).
- VerfVwG der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, 23.05.1997 - KVVG II 1/97 Gegenüber diesen fehlt es an einer unmittelbaren Rechtswirkung - und danach an der Möglichkeit der Berührung rechtlicher Interessen -, weil ihre Rechte und Pflichten als Gemeindeangehörige durch die Gebietsänderung weder in inhaltlicher noch in sonstiger Weise berührt werden (vgl. hierzu für Gebietsänderungsakte im staatlichen Bereich OVG Koblenz, NVwZ 1983, 303, 304; Hessischer Staatsgerichtshof, ESVGH 25, 131 ff.).
- VerfVwG der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, 23.05.1997 - II 1/97
Zusammenlegung von Kirchengemeinden
Gegenüber diesen fehlt es an einer unmittelbaren Rechtswirkung- und danach an der Möglichkeit der Berührung rechtlicher Interessen-, weil ihre Rechte und Pflicht~n als Gemeindeangehörige durch die Gebietsänderung weder in inhaltlicher noch in sonstiger Weise berührt werden (vgl. hierzu für Gebietsänderungsakte im staatlichen Bereich OVG Koblenz, NVwZ 1983, 303, 304; Hessischer Staatsgerichtshof, ESVGH 25, 131 ff.).